Insider Information Insider Information_05

Wir machen Informationen nutzbar. NEWSLETTER RICHTIG VERSENDEN Was Sie unbedingt beachten sollten! Die DSGVO ist angekommen. Die De- vise heißt, Information hat Vorrang, Strafen sind nicht ausgeschlossen. Was bedeutet dies nun in der Newsletter- Handhabung? Datenschutz personenbezogener Daten ist wichtig Was ist jetzt nun berechtigtes Interesse – Beispiele? Die DSGVO soll ein einheitliches Regelwerk in der EU zum Schutz personenbezogener Daten schaffen. Nach Art. 4/1 sind das alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Entscheidend ist, ob durch erhobene Daten ein Personenbezug hergestellt werden kann. n Erwägungsgrund 47 zur DSGVO nennt hier das Bestehen eines (Rechts-)Verhältnisses zwischen Verantwortlichem und Betroffenem, z.B. das Interesse des Verantwortlichen an Direktwerbung, worunter auch der Versand von Newsletter-Werbung fallen kann. Diese doch recht schwammige Aussage hilft in der konkreten Umsetzung nicht immer weiter. Was tun? n Lt. Art. 95 DSGVO und der Einbindung der ePrivacy Regelung bedeutet dies: „Eine Newsletter-Werbung im Rahmen bestehender Kundenverhältnisse ist auch weiterhin ohne Einwilligung möglich!“ n Achtung: Art. 21 DSGVO verlangt jedoch ausdrück- lich, dass der Betroffene der Direktwerbung das Recht hat, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbei- tung personenbezogener Daten einzulegen. Rechtfertigung der Datenerhebung Damit die Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtmäßig ist, muss mindestens eine der nachstehen- den Voraussetzungen gegeben sein: n Die Verarbeitung muss durch einen der gesetzli- chen Tatbestände ausdrücklich erlaubt sein oder n der Nutzer muss eingewilligt haben. Keine Einwilligung bei Direktwer- bung notwendig? Art.6 Abs.1 UAbs.1 lt. DSGVO ermöglicht die Daten- verarbeitung ohne Einwilligung der Website-User, wenn eine ausführliche Interessenabwägung zugunsten des Website-Betreibers ausfällt. Damit ist gemeint, wenn die Daten „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich“ sind, „sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen“.