Wir machen Informationen nutzbar.
NEWSLETTER RICHTIG VERSENDEN
Was Sie unbedingt beachten sollten!
Die DSGVO ist angekommen. Die De-
vise heißt, Information hat Vorrang,
Strafen sind nicht ausgeschlossen. Was
bedeutet dies nun in der Newsletter-
Handhabung?
Datenschutz personenbezogener
Daten ist wichtig Was ist jetzt nun berechtigtes
Interesse – Beispiele?
Die DSGVO soll ein einheitliches Regelwerk in der EU
zum Schutz personenbezogener Daten schaffen. Nach
Art. 4/1 sind das alle Informationen, die sich auf eine
identifizierte oder identifizierbare natürliche Person
beziehen. Entscheidend ist, ob durch erhobene Daten
ein Personenbezug hergestellt werden kann. n Erwägungsgrund 47 zur DSGVO nennt hier das
Bestehen eines (Rechts-)Verhältnisses zwischen
Verantwortlichem und Betroffenem, z.B. das
Interesse des Verantwortlichen an Direktwerbung,
worunter auch der Versand von Newsletter-Werbung
fallen kann. Diese doch recht schwammige Aussage
hilft in der konkreten Umsetzung nicht immer weiter.
Was tun?
n Lt. Art. 95 DSGVO und der Einbindung der ePrivacy
Regelung bedeutet dies: „Eine Newsletter-Werbung
im Rahmen bestehender Kundenverhältnisse ist auch
weiterhin ohne Einwilligung möglich!“
n Achtung: Art. 21 DSGVO verlangt jedoch ausdrück-
lich, dass der Betroffene der Direktwerbung das
Recht hat, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbei-
tung personenbezogener Daten einzulegen.
Rechtfertigung der Datenerhebung
Damit die Verarbeitung von personenbezogenen Daten
rechtmäßig ist, muss mindestens eine der nachstehen-
den Voraussetzungen gegeben sein:
n Die Verarbeitung muss durch einen der gesetzli-
chen Tatbestände ausdrücklich erlaubt sein oder
n der Nutzer muss eingewilligt haben.
Keine Einwilligung bei Direktwer-
bung notwendig?
Art.6 Abs.1 UAbs.1 lt. DSGVO ermöglicht die Daten-
verarbeitung ohne Einwilligung der Website-User,
wenn eine ausführliche Interessenabwägung zugunsten
des Website-Betreibers ausfällt.
Damit ist gemeint, wenn die Daten „zur Wahrung der
berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder
eines Dritten erforderlich“ sind, „sofern nicht die
Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der
betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener
Daten erfordern, überwiegen“.