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Wir machen Informationen nutzbar. DSGVO: 25.05.2018 RÜCKT NÄHER Das muss auf jeden Fall erledigt werden Unbarmherzig rückt der 25.05.2018 näher und immer noch ist die Verunsicherung was da alles getan werden sollte sehr groß. Zusammengefasst geht es um den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Datenverarbeitung. Da- ten – Adressen, Personaldaten und/oder personenbezogene Daten – die sich in verschiedensten Abrechnungs- und Ver- waltungsprogrammen befinden. abfällen bis zur Wartung der IT-Systeme oder auch der Zurverfügungstellung von Rechenkapazität. In all diesen Fällen bleibt jedoch das auftraggebende Unternehmen für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass jeweils ein Verarbei- tungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen wird, der bestimmte Mindestanforderungen erfüllen muss. Diese Verträge fehlen vielfach oder entsprechen nicht dem gesetzlichen Standard. Aber was muss denn nun auf jeden Fall bis zum 25.05.2018 gemacht werden? 3. Datenschutzbeauftragter 1. Verfahrensverzeichnis Jedes Unternehmen muss ein sogenanntes Verfahrens- verzeichnis führen. Darin wird der Umgang des Unter- nehmens mit personenbezogenen Daten dokumentiert. Es enthält u.a. Informationen über das Unternehmen selbst, die Art der Datenerhebung und Datenführung so- wie deren Zweck, eine Auflistung der von der Datener- hebung Betroffenen sowie Regelfristen für die Löschung dieser Daten. Wer kein oder nur ein unzureichendes Verfahrensverzeichnis führt, schadet der Vertrauenswür- digkeit gegenüber Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter, etc. und somit auch der eigenen Organisation. Immerhin macht ein fehlendes Verfahrensverzeichnis nach strenger juristischer Betrachtungsweise die gesamte betroffene Datenverarbeitung rechtswidrig. Das Erstellen eines solchen Verfahrensverzeichnisses ist daher dringend zu empfehlen. 2. Verträge bezügl. Auftragsdatenverarbeitung Viele Unternehmen bedienen sich externer Dienstleister, um all die personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die Auftragsbreite reicht von der Entsorgung von Papier- Es besteht in vielen Fällen eine gesetzliche Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser hat inner- halb des Unternehmens die Aufgabe, die Einhaltung des Datenschutzes zu überwachen. Dies ist jedoch oftmals eine sehr anspruchsvolle Aufgabe, da neben Organisa- tionsvermögen und Zuverlässigkeit nicht nur rechtliche Kenntnisse, sondern auch technisches Wissen und ein geübter Umgang mit IT erforderlich sind. Ein Mitarbeiter ohne diese Fachkunde eignet sich daher nicht als Daten- schutzbeauftragter bzw. sind intensive Schulungen zu empfehlen. Obendrein darf auch kein Interessenskonflikt bestehen, so dass der Datenschutzbeauftragte weder Teil der Geschäftsführung sein, noch der Führung der Per- sonal- oder IT-Abteilung angehören darf. Österreich hat hier die Option gezogen nicht zwingend einen Daten- schutzbeauftragten vorzuschreiben, wobei im Gesetzes- text diese Möglichkeit unter Umständen aufgehoben ist, falls sensible Daten verarbeitet werden. Oftmals ist die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten zu überlegen, da aufgrund der Komplexität der Sachlage nur dieser in der Lage ist, den gesetzlichen Mindeststandard im Unternehmen herzustellen. 4. Lösch- und Sperrkonzepte Die EU-DSGVO sieht strenge Regelungen für die Spei- cherung personenbezogener Daten vor. So dürfen diese