GUIDE: Insolvenzantragspflicht: Was nun zu tun ist

GUIDE

Insolvenzantragspflicht wieder in Kraft : Was nun zu tun ist .

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BELEGSCHAFT FÜR INSOLVENZRISIKO SENSIBILISIEREN
RISIKO- / KRISEN- MANAGEMENT EINRICHTEN
LIQUIDITÄTS- & VERSCHULDUNGSPRÜFUNG DURCHFÜHREN
KONTINUIERLICHE LIQUIDITÄTSPLANUNG ETABLIEREN
Seit dem 01 . Mai 2021 müssen die Vertretungsorgane ( Vorstände und Geschäftsführer ) juristischer Personen wieder regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen von Insolvenzrisiken , bzw . einer Insolvenzantragspflicht , prüfen . Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit muss ein solcher Antrag spätestens nach 3 Wochen , bei Überschuldung spätestens nach 6 Wochen , gestellt werden , um eine persönliche Haftung der Vertretungsorgane zu vermeiden . Entscheidend ist nach über einem Jahr coronabedingter Aussetzung der Insolvenzantragspflicht , die verantwortlichen Mitarbeiter / -innen ( wieder ) im Rahmen eines der Unternehmensgröße angemessenen Risikomanagements entsprechend zu sensibilisieren .
Nach der Sensibilisierung kommt die regelmäßige und kontinuierliche Überwachung möglicher geschäftlicher Risiken , welche den Fortbestand des Unternehmens gefährden können . Hier spielt der kaufmännische Bereich eine entscheidende Rolle . Neu und verbindlich hat der Gesetzgeber seit dem 01.01.2021 mit § 1 StaRUG [ 1 ] eine zusätzliche Überwachungspflicht geregelt . Zentraler Bestandteil des Risiko- / Krisenmanagements sind die Verschuldungs- und Liquiditätsprüfung , wobei letztere einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten umfassen muss .
Die genaue Prüfung von Liquidität und Verschuldung erfordert speziellen betriebswirtschaftlichen und juristischen Sachverstand . Gerade nach der Inanspruchnahme von Coronahilfen und ausbleibenden Umsätzen haben sich die betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen für viele Unternehmen deutlich verschlechtert . Zahlreichen Unternehmen und Unternehmer / -innen ist gar nicht bewusst , dass sie sich möglicherweise bereits in einer Insolvenzantragspflicht befinden . Sicherheit kann hier eine kurzfristige Prüfung der Unternehmenssituation schaffen .
Durch die Neuregelung in § 1 StaRUG sind Unternehmen sämtlicher Größenordnung verpflichtet , eine angemessene Krisenfrüherkennung einzurichten . Hierzu ist eine Liquiditätsplanung von bis zu 24 Monaten erforderlich . Nur so können die Vertretungsorgane dauerhaft persönliche Haftungsrisiken vermeiden . Es gilt , eine Liquiditätsplanung im Unternehmen einzurichten und kontinuierlich fortzuschreiben .
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[ 1 ] Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen .